Kirchgemeinde

Die Kirchgemeindeversammlung (KGV)

Zwei Mal im Jahr bietet die Kirchgemeindeversammlung die Möglichkeit an der demokratischen Organisation der Kirche mitzuwirken.

Die Kirchgemeindeversammlung

Die Kirchgemeindeversammlung ist die Legislative der Kirchgemeinde. Hier wird der Rahmen gesteckt, wie sich die Kirchgemeinde in Zukunft entwickelt, und überprüft, wie die finanziellen Mittel verwendet wurden. Jedes Mitglied ist herzlich eingeladen, an der Versammlung teilzunehmen, mitzudenken, abzustimmen und Fragen zu stellen.

Zwei Versammlungen pro Jahr

Regulär findet die KGV zwei Mal pro Jahr statt, wobei sie sich jeweils an einen Gottesdienst in einer der Pfarreien anschliesst. Die erste Sitzung findet normalerweise im Frühjahr in Mettmenstetten statt und behandelt unter anderem die Jahresrechnung des vergangenen Jahres. Die zweite Sitzung ist dann im Herbst in Hausen und legt das Budget für das kommende Jahr fest. An beiden Sitzungen können auch weitere Traktanden behandelt werden, wie beispielsweise Wahlen oder Bauvorhaben.

Es können auch weitere Kirchgemeindeversammlungen einberufen werden, wenn die Kirchenpflege dies anordnet oder 50 Stimmberechtigte dies verlangen.

Stimmberechtigung

Um an der KGV abstimmen und wählen zu können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Mitglied in der Röm.-Kath. Körperschaft
  • Wohnsitz in der Kirchgemeinde
  • Mindestens 18 Jahre alt
  • Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung
  • Kein Ausschluss von der Ausübung der politischen Rechte

Bei der Mitgliedschaft handelt es sich um den Status den der Staat für die Person erfasst hat, weshalb nicht einfach römisch-katholisch steht. Grundsätzlich ist es möglich, aus Sicht der Kirche katholisch zu sein, aber aus Sicht des Staates nicht. Aber: Wer sich nie mit der Thematik auseinandergesetzt hat und katholisch ist, kann davon ausgehen, dass er oder sie auch tatsächlich Mitglied ist.

Aufgaben

An der KGV werden die Mitglieder und das Präsidium der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission gewählt. Ebenso werden dort Pfarreibeauftragte und Pfarrer gewählt. Letztere werden allerdings nur bei Neuwahl an der KGV gewählt, bei einer Bestätigungswahl findet, wenn nötig, eine Wahl an der Urne statt.

Die KGV ist auch für die Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses sowie für die Abnahme der Jahresrechnung zuständig. Ebenso entscheidet sie über Mitgliedschaften in Zweckverbänden und Geschäfte die die finanziellen Befugnisse der Kirchenpflege übersteigen.

Die konkrete Auflistung aller Aufgaben findet sich in der Kirchgemeindeordnung.

Ankündigung und Dokumentation

Das Stattfinden der KGV wird rechtzeitig auf verschiedenen Wegen angekündigt. Verbindlich ist die Ankündigung im amtlichen Publikationsorgan, dem Affolterner Anzeiger. Zusätzlich können die Informationen auch dem Pfarrblatt Forum und der Webseite entnommen werden.

Alle Unterlagen liegen rechtzeitig vor der Sitzung in den Sekretariaten auf und werden auf der Webseite publiziert.

Nach der Sitzung wird ein Protokoll veröffentlicht.

Anfragerecht

Stimmberechtigte dürfen Anfragen über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse stellen, die an der Kirchgemeindeversammlung von der Kirchenpflege beantwortet werden. Dazu muss die Anfrage schriftlich mindestens 10 Arbeitstage vor der Versammlung an die Kirchenpflege eingereicht werden.

Da es sich bei der Kirchenpflege um eine Milizbehörde handelt, freut sie sich natürlich, wenn Anfragen bereits früher ankommen.